§ 26 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 26

(1) Die Disziplinarkommission hat auf die Entsetzung vom Amte zu erkennen:

  1. 1. wenn der Börsesensal wegen eines Verbrechens, wegen des Vergehens des Schleichhandels, der Preisüberschreitung [§ 4, Abs. (1), Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947] und anderer Umtriebe [§ 4, Abs. (1), § 7, Abs. (6), § 8 Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947] oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran, des Betruges oder der Untreue verurteilt oder wenn gegen ihn wegen einer anderen strafbaren Handlung eine wenigstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde;
  2. 2. wenn gegen ihn ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

(2) Auf die Entsetzung vom Amte kann erkannt werden:

  1. 1. wenn der Börsesensal in seinen Geschäften wissentlich einen falschen Umstand angibt, bestätigt oder in sein Buch einträgt oder dieses verfälscht;
  2. 2. wenn er ohne Genehmigung entgegen § 4, Abs. (2), Z 1, Geschäfte für eigene Rechnung betreibt oder an dem Nutzen eines von ihm vermittelten Geschäftes auf irgendeine Weise teilnimmt oder wenn er unterlassen hat, von einem Auftraggeber, den er nicht genannt hat und von dem er nicht mit voller Beruhigung angemessene Deckung erwarten konnte, sich diese Deckung zu verschaffen;
  3. 3. wenn er Geschäfte für Personen besorgt, von deren Zahlungsunfähigkeit oder von deren Verpflichtungsunfähigkeit er Kenntnis hat, oder wenn er verbotene Geschäfte oder Geschäfte vermittelt, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Partei sie nur zum Scheine oder nur zu Benachteiligung von dritten Personen schließen will;
  4. 4. wenn wiederholte geringere Strafen ohne Wirkung geblieben sind.

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027834

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