§ 26 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

§ 26.

Mit der Vollziehung der Bestimmungen des § 6 Abs. 8 und 9, des § 9 und der §§ 17 bis 23 ist das Bundesministerium für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit es sich ‑ unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 ‑ nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt, die Landesregierung betraut.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026092

alte Dokumentnummer

N2195610394S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)