§ 26.
Mit der Vollziehung der Bestimmungen des § 6 Abs. 8 und 9, des § 9 und der §§ 17 bis 23 ist das Bundesministerium für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit es sich ‑ unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 ‑ nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt, die Landesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026092
alte Dokumentnummer
N2195610394S
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