Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
§ 26.
Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
- 1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
- 2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)