§ 26 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft

§ 26.

Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

  1. 1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
  2. 2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.

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