§ 26 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2015

Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft

§ 26.

Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

  1. 1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
  2. 2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40172084

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