zum Außerkrafttreten vgl. § 33
3. Hauptstück
Zollämter Leitung des Zollamtes
§ 26.
Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß § 27 Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40115649
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)