§
§ 26
Das nach den §§. 24 und 25 der Cultusgemeinde zustehende Aufsichtsrecht hat auch Vereinen gegenüber zur Anwendung zu kommen, welche ihre Thätigkeit den dort genannten Zwecken zuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 26
Das nach den §§. 24 und 25 der Cultusgemeinde zustehende Aufsichtsrecht hat auch Vereinen gegenüber zur Anwendung zu kommen, welche ihre Thätigkeit den dort genannten Zwecken zuwenden.
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