Dauer der Aufnahmsprüfung
§ 26
§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Am ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung darf jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)