§ 26 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. Vgl. auch § 24 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980. 2. ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007.

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Verfahren Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 26.

(1) Die Staatsanwaltschaft führt das Auslieferungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Teils der StPO. Örtlich ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat; fehlt es an einem solchen Ort, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Person betreten wurde. Befindet sich die betroffene Person in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit einer bestimmten Staatsanwaltschaft, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

(2) Im Auslieferungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO), an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Auslieferungsverfahren führt.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung (Sachauslieferung). Zur Prüfung eines gesonderten Ersuchens um Sachauslieferung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich der auszuliefernde Gegenstand befindet.

1. Vgl. auch § 24 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

2. ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095025

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