§ 26 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Staatliches Aufsichtsrecht

§ 26.

(1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsicht des Bundeskanzlers.

(2) Die Satzung und Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung und der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(3) Der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf die Bestellung

  1. 1. der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter,
  2. 2. des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat.

(4) Der Bundeskanzler hat Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer – ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates –, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 7 Z 1 bis 7 sind vom Bundeskanzler abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlußunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundeskanzler einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129734

alte Dokumentnummer

N8194728495L

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