Staatliches Aufsichtsrecht
§ 26.
(1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsicht des Bundeskanzlers.
(2) Die Satzung und Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung und der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(3) Der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf die Bestellung
- 1. der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter,
- 2. des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat.
- Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(4) Der Bundeskanzler hat Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer – ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates –, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.
(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 7 Z 1 bis 7 sind vom Bundeskanzler abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlußunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundeskanzler einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129734
alte Dokumentnummer
N8194728495L
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