§ 26 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2001

Stimmenzählung

§ 26.

(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:

  1. 1. die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
  2. 2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts und die Zahl der eingelangten Wahlkuverts der Briefwähler,
  3. 3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
  4. 4. den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu

    Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

  1. 1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. 2. die Summe der gültigen Stimmen und
  3. 3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

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