Vollziehung
§ 26.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
- 1. hinsichtlich §4 Abs.8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich des §22 Abs.5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- 3. hinsichtlich des §22a Abs.1 bis 6 der Bundesminister für Justiz;
- 4. hinsichtlich des §22a Abs.7 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Justiz;
- 5. im Übrigen der Bundeskanzler.
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