§ 26 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 26.

Die mündliche Prüfung umfaßt zwei in der Anlage dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126199

alte Dokumentnummer

N7199653148J

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