§ 26 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 26.

Die mündliche Prüfung umfaßt zwei in der Anlage dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124804

alte Dokumentnummer

N7199327359J

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