Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 26.
Die mündliche Prüfung umfaßt zwei in der Anlage dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126199
alte Dokumentnummer
N7199653148J
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