7. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe
Klausurprüfung
§ 26.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ oder „Rechnungswesen“ und
- 3. eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
- 1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“ sowie „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“ und
- 2. an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe den Pflichtgegenstand „Gestaltungslehre und Werkzeichnen“ sowie einen der folgenden vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)“:
- a) „Kunststicken“,
- b) „Graphische Techniken“,
- c) „Gestalten in Metall“,
- d) „Textile Drucktechniken“,
- e) „Gestalten in Holz“,
- f) „Weben“ oder
- g) „Keramik“.
Schlagworte
Reifeprüfung, Entwurfzeichnen
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127696
alte Dokumentnummer
N7199813374I
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