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§ 26 4. Derivate-Risikoberechnungs- und MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Zusätzliche Absicherungen

§ 26.

(1) OGAW, die zur Berechnung des Gesamtrisikos den VaR-Ansatz anwenden, haben den Leverage laufend zu überwachen.

(2) Ein OGAW hat sein VaR- und Stresstest-System unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der verfolgten Investmentstrategie im angemessenen Rahmen durch weitere Risikomessmethoden zu ergänzen.

Schlagworte

VaR-System

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131304

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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