Zusätzliche Absicherungen
§ 26.
(1) OGAW, die zur Berechnung des Gesamtrisikos den VaR-Ansatz anwenden, haben den Leverage laufend zu überwachen.
(2) Ein OGAW hat sein VaR- und Stresstest-System unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der verfolgten Investmentstrategie im angemessenen Rahmen durch weitere Risikomessmethoden zu ergänzen.
Schlagworte
VaR-System
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Gesetzesnummer
20007420
Dokumentnummer
NOR40131304
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