Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 269.
Nach der Aufgabe einer Postsendung mit Nachnahme kann der Absender verlangen, daß der Nachnahmebetrag erhöht, vermindert oder gestrichen wird. Soll dieses Verlangen telegraphisch weitergeleitet werden, hat er die Telegrammgebühr zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146170
alte Dokumentnummer
N9195722850L
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