Auskunfteien über Kreditverhältnisse
§ 269.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältisse (Anm.: richtig: Verhältnisse), die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082532
alte Dokumentnummer
N5199434794J
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