Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schleppliftunternehmer
§ 269.
(1) Das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften darf nur ausgeübt werden, wenn die Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.
(2) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Hauptseilbahnunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080710
alte Dokumentnummer
N5199324927J
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