§ 268 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 268

Organe der Dienstnehmerschaft

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 265 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

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