§ 268. Einzelbestimmungen über die Verrechnung der
Gerichtskostenmarken.
(1) Bei jeder Kostenmarkenverkaufstelle (§ 267 Abs. 2) ist eine Kostenmarkenrechnung nach GeoForm. Nr. 68 zu führen. In Spalte 4 sind die Geldwerte der vom Vormonate verbliebenen und der von der Einbringungsstelle gefaßten Bestände an Gerichtskostenmarken, in Spalte 5 die Tagessummen der Markenerlöse und die Bruttoerlöse der an private Kostenmarkenverkäufer abgegebenen Bestände und in Spalte 6 die an den Rechnungsführer abgeführten Geldbeträge einzutragen.
(2) Die Geldablieferung muß durch eine Quittung des Rechnungsführers (GeoForm. Nr. 64), die Neufassung durch den Lieferschein der Einbringungsstelle belegt sein. Der Lieferschein ist nicht als Beleg zur Kostenmarkenrechnung, sondern zu den Justizverwaltungsakten über die Bestellung der Gerichtskostenmarken zu nehmen. Die Übernahme der Gerichtskostenmarken durch den Kostenmarkenverwalter ist auf dem Lieferschein zu bestätigen.
(3) Die Kostenmarkenerlöse sind jedenfalls am letzten Werktag jedes Monats an den Rechnungsführer abzuführen. Im Laufe des Monats ist der Erlös nur dann abzuliefern, wenn er einen vom Gerichtsvorsteher unter Rücksichtnahme auf den Umsatz und die Sicherung der Aufbewahrung festgesetzten Betrag übersteigt; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erlös bei ländlichen Bezirksgerichten 200 S, bei Bezirksgerichten am Sitze des Gerichtshofes I. Instanz 400 S, bei den übrigen Gerichten 600 S übersteigt.
(4) Die Erlöse der verkauften Gerichtskostenmarken sind in der Amtsrechnung bei den ausschließlich mit Strafsachen befaßten Gerichten als Gebühren in Strafsachen, bei den anderen Gerichten als Gebühren in Zivilrechtsachen zu verrechnen.
(5) Die Kostenmarkenrechnung ist monatlich abzuschließen. Die Summe der Spalte 6 ist der Summe der Spalte 5 gegenüberzustellen und darf keinen Saldo (Restbetrag) ergeben. Ferner ist die Summe der Spalte 6 der Summe der Spalte 4 gegenüberzustellen und der verbliebene Markenbestand (Sollbestand) zu ermitteln. Diesem Abschluß ist der tatsächlich vorhandene Markenbestand (Istbestand), getrennt nach den einzelnen Wertstufen, gegenüberzustellen. Ergibt sich hiebei ein Mehrbestand, so ist dieser im besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256 Abs. 2) einzutragen. Kann der Mehrbestand innerhalb von sechs Monaten nicht aufgeklärt werden, ist er in Spalte 4 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen. Ergibt sich ein Fehlbestand, so ist der Geldwert grundsätzlich sogleich zu ersetzen und in Spalte 5 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen. Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher zu prüfen und sodann von ihm und vom Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen.
(6) Die Bestimmungen der §§ 254 Abs. 5 letzter Satz, 265 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(7) Gerichtskostenmarken, die bei der Übersendung oder bei Gericht unbrauchbar geworden sind, können bei der Einbringungsstelle unter Angabe des Grundes umgetauscht werden.
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