§ 268
Die entsendeten Mitglieder behalten ihr Mandat, auch wenn während der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)