§ 268 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 268.

Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder

Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.

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