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§ 267 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 267
Verjährung

(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

02.12.2019

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