Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
§ 267.
Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 264 und 266) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Invaliditäts(Alters)pension, auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem) Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 258 Abs. 4 und § 264 Abs. 10 nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 1 nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
Schlagworte
Invaliditätspension, Alterspension, Witwenpension, Witwerpension
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093784
alte Dokumentnummer
N6195545774L
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