§ 266 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 266.

Der Absender hat die entsprechend ausgefertigte für die Übermittlung des eingezogenen Nachnahmebetrages erforderliche Postanweisung (Nachnahmepostanweisung/Nachnahme-Verrechnungspostanweisung) auf der Sendung haltbar zu befestigen. Nachnahme-Verrechnungspostanweisungen zu Paketen dürfen diesen auch lose beigegeben werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146167

alte Dokumentnummer

N9195722847L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)