§ 266 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 9/2008 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 79/2013

§ 266

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrats, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats, wenn

  1. 1. die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
  2. 2. der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
  3. 3. das ordentliche Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrats (§ 261 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrats einzubringen;
  4. 4. der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 259 oder 260 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 262 und 263 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 263).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

  1. 1. die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrats endet;
  2. 2. das Mitglied zurücktritt;
  3. 3. das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
  4. 4. der Betrieb oder das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
  5. 5. das ordentliche Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 263) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrats einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 252 Abs. 3 anzuwenden.

21.01.2014

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