§ 266 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Kanalräumer

Einstellen oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 266.

Der Kanalräumer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Kanalräumer nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Der Kanalräumer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080707

alte Dokumentnummer

N5199324924J

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