§. 266.
(1) Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren Verkaufe entspringenden Nachtheile Sicherheit leistet.
(2) Vor Leistung der vom Executionsgerichte zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.
Schlagworte
Sicherheitsleistung, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021191
alte Dokumentnummer
N2189616991T
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