Belohnung des Vormundes:
a) jährliche
§ 266
§ 266. Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)