Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 265.
Auf der Sendung sind, von der Anschrift deutlich abgesetzt, der Vermerk „Nachnahme“, der einzuziehende Nachnahmebetrag in inländischer Währung, der Empfänger des einzuziehenden Betrages sowie, wenn die Überweisung verlangt wird, die Nummer des Postscheckkontos anzuführen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146166
alte Dokumentnummer
N9195722846L
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