§ 265 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 265.

Auf der Sendung sind, von der Anschrift deutlich abgesetzt, der Vermerk „Nachnahme“, der einzuziehende Nachnahmebetrag in inländischer Währung, der Empfänger des einzuziehenden Betrages sowie, wenn die Überweisung verlangt wird, die Nummer des Postscheckkontos anzuführen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146166

alte Dokumentnummer

N9195722846L

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