§ 265 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Verbot der Riementriebe.

§ 265

§ 265. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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