1. ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995 2. jetzt § 264
Aufschiebung des Verkaufs
§ 264a.
Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im § 296 genannten Forderungen ist (§§ 317 bis 319).
1. ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995
2. jetzt § 264
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038141
alte Dokumentnummer
N2199549736J
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