§ 264 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Einziehung von Geldbeträgen durch Nachnahme.

§ 264.

Die Post ist verpflichtet, Briefe, Blindensendungen und Pakete an den Empfänger nur gegen Einziehung eines Geldbetrages (Nachnahme) abzugeben, wenn der Absender dies verlangt. Bei bescheinigten Sendungen ist ein 50 000 Schilling übersteigender Nachnahmebetrag nur zulässig, wenn die Sendung mit einer Wertangabe aufgegeben wird, die höher ist als jene Wertangabe, bis zu der die Mindestwertgebühr zu entrichten ist. Der Absender kann verlangen, daß der Nachnahmebetrag bar ausgezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen wird. Empfänger des Nachnahmebetrages kann auch eine vom Absender verschiedene Person sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146165

alte Dokumentnummer

N9195722845L

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