§ 264 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

13. Abschnitt

Aufzeichnungspflichten

§ 264

Aufzeichnungspflichten des Dienstgebers

(1) Über die in § 96 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über

  1. 1. die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
  2. 2. die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß den §§ 81 Abs. 1 und 85 Abs. 3 lit. a.

(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach dem Ende der Gleitzeitperiode hat sich der Dienstgeber diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, ist dem Dienstnehmer nach dem Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, anderenfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
  2. 2. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
  3. 3. Tag des Eintritts in den Betrieb;
  4. 4. Art der Beschäftigung;
  5. 5. die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 136 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
  6. 6. Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 135 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.

(3) § 96 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.

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