§ 264 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

9. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren 1. Unterabschnitt

Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten

Öffnung der Angebote

§ 264.

Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.

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