§ 263 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 263.

Wenn die Postanweisung in Verlust geraten ist, ist der als eingezahlt und als noch nicht ausgezahlt festgestellte Betrag dem Verlangen des Absenders entsprechend ihm oder dem Empfänger auszuzahlen. Wenn der Absender binnen einer Woche von dem der Verständigung folgenden Tag an keine Erklärung abgibt, ist der Betrag dem Empfänger auszuzahlen. Unzustellbare Geldbeträge sind dem Absender zurückzuzahlen. Unanbringliche Geldbeträge kann der Absender innerhalb von drei Jahren von dem der Einzahlung folgenden Tag an zurückverlangen. Für das Verlangen, der Übermittlung eines Geldbetrages nachzuforschen, gelten die Bestimmungen für die Nachforschung nach bescheinigten Postsendungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146164

alte Dokumentnummer

N9195722844L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)