§ 262
(1) Jeder Empfang und jede Ausgabe muß derart belegt sein, daß bei einem Empfang die ziffernmäßige Höhe und womöglich der Rechtstitel, der dem Empfang zugrunde liegt, bei einer Ausgabe aber alle Umstände einwandfrei dargetan erscheinen, die zur Prüfung der Richtigkeit, Vorschriftsmäßigkeit und Gebührlichkeit der Zahlung nötig sind. Auf Rechnungen ist zu bestätigen, ob das, was in Rechnung gestellt wurde, auch geliefert oder geleistet wurde und ob die Rechnungssumme richtig ist, das heißt, der Vereinbarung, den Tarifen oder den ortsüblichen Preisen entspricht, weiters ist auf der Rechnung die laufende Nummer der Materialverrechnung anzuführen (§ 271).
(2) Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Postnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.
(3) Für die Vornahme von Berichtigungen gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.
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