§ 262.
Die gesetzlichen Vorschriften, welche die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren sowie über die Frage der grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen regeln, bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)