Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 261a.
Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß für ihn einlangende Postanweisungen an die Österreichische Postsparkasse zur Gutschrift auf sein Konto weitergeleitet werden. Ausgenommen sind Postanweisungen mit Übernahmsschein bzw. Auszahlungsbestätigung, Postanweisungen, die zu eigenen Handen auszuzahlen sind oder deren Nachsendung ausgeschlossen ist, sowie Postanweisungen, die von der Österreichischen Postsparkasse nicht zur Gutschrift angenommen werden. Die Gutschrift auf das angegebene Konto gilt als ordnungsgemäße Auszahlung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146162
alte Dokumentnummer
N9195722842L
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