§ 261 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Lebens- und Sozialberater

§ 261.

(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.

(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.

Schlagworte

Lebensberater, Eheproblem

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082524

alte Dokumentnummer

N5199434786J

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