§ 260
Geschäftsgang
(1) Hinsichtlich der Verhandlung und Beschlußfassung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gelten die Bestimmungen des § 252 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(2) Im Rahmen der Geschäftsordnung für die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.
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