§ 25a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

§ 25a

(1) § 25a.Nimmt der Zivildienstleistende an der Verpflegung durch den Bund oder den Rechtsträger der Einrichtung nicht teil, gebührt ihm an Stelle der Verpflegung ein Verpflegsgeld

  1. 1. in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach § 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, BGBl. Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes, wenn die Einrichtung aus in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie Familienbesuch und Dienstfreistellung gemäß § 23a, die Nichtteilnahme an der Verpflegung bewilligt und einer Bewilligung Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen,
  2. 2. in der doppelten Höhe des in Z 1 genannten Tageskostgeldes für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (§ 23b Abs. 2).

(2) Kein Verpflegsgeld gebührt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag (§ 28 Abs. 2).

(3) Das Verpflegsgeld nach Abs. 1 ist von der Einrichtung ehestens, im Falle der Z 2 jedoch spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes, auszuzahlen.

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