§ 25a Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

§ 25a.

Anstelle der §§ 22 bis 25 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (§ 34, § 38).

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127277

alte Dokumentnummer

N7199762850J

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