Bundessektionen
§ 25.
Die Bundeskammer gliedert sich in die Bundessektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. § 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154922
alte Dokumentnummer
N9199433636J
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