§ 25 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Abschnitt IV

Schluss- und Übergangsbestimmungen Kosten

§ 25

§ 25. Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungs- und Zivilrechts.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)