§ 25 ZollR-DV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Abschnitt G

Gesonderte Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit (§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)

§ 25

(1) § 25.Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Titeln des Kapitels I ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):

  1. 1. Titel I, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;
  2. 2. Titel II, III und IV;
  3. 3. Titel V, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;
  4. 4. Titel VIII;
  5. 5. Titel XII, soweit es sich um Waren des Anhangs II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 52 und 53 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 59a ZBefrVO handelt;
  6. 6. Titel XIII, XIVa und XIVb;
  7. 7. Titel XVI, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;
  8. 8. Titel XVIII, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und
  9. 9. Titel XXI.

(2) Sonstige Fälle der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit mit gesonderter Entscheidung sind:

  1. 1. die in § 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt;
  2. 2. die in § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, soweit es sich um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt;
  3. 3. die in § 89 Abs. 1 lit. c und in § 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
  4. 4. die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen;
  5. 5. die in völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 133 Abs. 1 Buchstabe c bis g ZBefrVO vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen, ausgenommen
  1. a) Buchstabe e bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder im Rahmen von Übungen für solche Fälle;
  2. b) Buchstabe f, und
  3. c) Buchstabe g, soweit es sich um Waren im Sinne von § 91 Abs. 1 ZollR-DG handelt.
  1. 6. die in internationalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 133 Abs. 2 ZBefrVO oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen.

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