§ 25 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Abgabenbehördliche Prüfungen

§ 25.

(1) Die Zollbehörden können abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.

(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen den Zollbehörden und deren Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054540

alte Dokumentnummer

N3199549600J

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