§ 25 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Übertragung von Zucker

§ 25.

(1) Eine Übertragung von Überschusszucker gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der AMA vor dem 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres mittels Formblatt anzuzeigen. Eine Anzeige kann frühestens nach Erzeugung der zu übertragenden Zuckermenge erfolgen.

(2) Das übertragende Unternehmen verpflichtet sich der AMA gegenüber mittels Formblatt, die übertragene Zuckermenge bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung einzulagern.

(3) Kommt es zu einer rückwirkenden Berichtigung der übertragenen Menge gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ist die berichtigte Menge der AMA bis zu dem auf den Eingang der Übertragungsanzeige folgenden 31. Oktober schriftlich anzuzeigen.

(4) Die AMA hat die Zulässigkeit einer Übertragung nach Abs. 1, sowie einer Berichtigung nach Abs. 3 zu prüfen, und darüber mit Bescheid abzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100014

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