§ 25 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2009

b. Hubschrauberpiloten

Privat-Hubschrauberpiloten Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 2

§ 25

(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder einer Linienpilotenlizenz (Hubschrauber), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).

(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 3 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 2.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 3.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) dürfen Inhaber einer Berufspilotenlizenz (Hubschrauber) oder Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Piloten im Inland bei der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen ohne die in Anlage 7 JAR-FCL 2.060 (a) genannten Einschränkungen tätig sein, sofern sie ihre Tauglichkeit durch ein entsprechendes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestelltes gültiges Tauglichkeitszeugnis nachweisen können.

(4) Abweichend von den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) JAR-FCL 2.125(a) dürfen registrierte Zivilluftfahrerschulen eine PPL (H)-Ausbildung auch mit einmotorigen Hubschraubermustern mit mehr als vier zugelassenen Sitzplätzen durchführen, sofern die maximale Abflugmasse (MTOM) 3.175 kg nicht übersteigt.

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